11. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (amtliche Akten 2019.POMGS.102 pag. 1 ff.) ordneten die BVD an, dass dem Beschwerdeführer begleitete Ausgänge auf den Zeitpunkt der institutionseigenen Durchführbarkeit hin bewilligt würden (Ziff. 1). Daneben verfügten die BVD diverse für den Beschwerdeführer geltende Auflagen (Ziff. 2).