10. Am 27. Juni 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sowohl seitens der POM als auch der Generalstaatsanwaltschaft keine Duplik eingelangt ist, weswegen der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wurde. Weiter forderte sie Advokat B.________ auf, seine Kostennote einzureichen (Akten SK 19 109 pag. 89 ff.). Dieser Aufforderung kam Advokat B.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2019 nach (Akten SK 19 109 pag. 99 ff.). 3 B. Verfahren SK 19 257