8. Mit Verfügung vom 17. April 2019 räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein (Akten SK 19 109 pag. 59 ff.). Diese nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2019 innert erstreckter Frist wahr (Akten SK 19 109 pag. 75 ff.). 9. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis und liess die entsprechende Eingabe den anderen Parteien zukommen. Sodann hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten SK 18 140 gut (Akten SK 19 109 pag. 81 ff.).