7. Innert der mit Verfügung vom 27. März 2019 (Akten SK 19 109 pag. 47 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein. Staatsanwältin E.________ stellte die folgenden Anträge (Akten SK 19 109 pag. 53 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ sei gutzuheissen. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.