Es sei unter diesen Voraussetzungen vorerst auf eine bedingte Entlassung zu verzichten. Sodann sei das geplante Gutachten von D.________ einstweilen zu sistieren und erst ein halbes Jahr nach der Rückversetzung in ein offenes Setting bzw. (Re)Initialisierung der Vollzugslockerungen in Auftrag zu geben. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt.