2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 15. Januar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Sicherheitsdirektion des Kantons Bern; nachfolgend nach wie vor POM), wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 18. Dezember 2017 sowie seine Versetzung ins VKZ, eventualiter ins PZM oder in die UPK Basel beantragte. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, dass die früheren Vollzugslockerungen per sofort wieder aufzunehmen und auszubauen seien. Es sei unter diesen Voraussetzungen vorerst auf eine bedingte Entlassung zu verzichten.