Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 109 / SK 19 257 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Advokat B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Staatsanwältin E.________ Gegenstand Beschwerde gegen die Entscheide der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2019 (2018.POM.70) und 22. Mai 2019 (2019.POMGS.102), inkl. Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte A. Verfahren SK 19 109 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wiesen die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Ge- such von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Versetzung in das Voll- zugszentrum Klosterfiechten (VZK), eventualiter ins Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) oder in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel ab (vgl. amt- liche Akten 2018.POM.70 pag. 3 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 15. Januar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Sicherheitsdirektion des Kantons Bern; nachfolgend nach wie vor POM), wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 18. Dezember 2017 sowie seine Versetzung ins VKZ, eventualiter ins PZM oder in die UPK Basel beantragte. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, dass die früheren Vollzugslockerungen per sofort wieder aufzunehmen und auszubauen seien. Es sei unter diesen Voraussetzungen vorerst auf eine bedingte Entlassung zu verzichten. Sodann sei das geplante Gutachten von D.________ einstweilen zu sistieren und erst ein halbes Jahr nach der Rückversetzung in ein offenes Setting bzw. (Re)Initialisierung der Vollzugslockerungen in Auftrag zu geben. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. 3. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die POM die Beschwerde mit Ent- scheid vom 14. Februar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 183 ff.). 4. Am 18. März 2019 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokat B.________, beim Obergericht Beschwerde (nachfolgend Beschwerde 1) gegen den Entscheid der POM und stellte folgende Anträge (vgl. Akten SK 19 109 pag. 1 ff.). 1. Es sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2019 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, vom 18. Dezember 2017 für gesetzeswidrig resp. bundesrechtswidrig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Vorinstanz resp. die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kan- tons Bern seien gerichtlich anzuweisen, A.________ unverzüglich in eine (geeignete) offene Vollzugseinrichtung zu verlegen. 3. Unter o/e- Kostenfolge zulasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. 2 Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegner zu replizieren. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. März 2019 das Beschwerdeverfahren SK 19 109 und forderte die POM auf, innert Frist eine Stel- lungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (Akten SK 19 109 pag. 39 ff.). 6. Mit Schreiben vom 26. März 2019 beantragte die POM die Abweisung der Be- schwerde 1, soweit darauf eingetreten werden könne. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die POM eines Antrags. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Ak- ten SK 19 109 pag. 45). 7. Innert der mit Verfügung vom 27. März 2019 (Akten SK 19 109 pag. 47 ff.) gewähr- ten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft ein. Staatsanwältin E.________ stellte die folgenden Anträge (Akten SK 19 109 pag. 53 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ sei gut- zuheissen. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers. 8. Mit Verfügung vom 17. April 2019 räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerde- führer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein (Akten SK 19 109 pag. 59 ff.). Diese nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2019 innert er- streckter Frist wahr (Akten SK 19 109 pag. 75 ff.). 9. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang der Re- plik des Beschwerdeführers Kenntnis und liess die entsprechende Eingabe den anderen Parteien zukommen. Sodann hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten SK 18 140 gut (Akten SK 19 109 pag. 81 ff.). 10. Am 27. Juni 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sowohl seitens der POM als auch der Generalstaatsanwaltschaft keine Duplik eingelangt ist, weswegen der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wurde. Weiter forderte sie Advokat B.________ auf, seine Kostennote einzureichen (Akten SK 19 109 pag. 89 ff.). Dieser Aufforderung kam Advokat B.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2019 nach (Akten SK 19 109 pag. 99 ff.). 3 B. Verfahren SK 19 257 11. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (amtliche Akten 2019.POMGS.102 pag. 1 ff.) ordneten die BVD an, dass dem Beschwerdeführer begleitete Ausgänge auf den Zeitpunkt der institutionseigenen Durchführbarkeit hin bewilligt würden (Ziff. 1). Daneben verfügten die BVD diverse für den Beschwerdeführer geltende Auflagen (Ziff. 2). 12. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 Be- schwerde bei der POM (vgl. amtliche Akten 2019.POMGS.102 pag. 11 ff.) und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die BVD, ihn unverzüglich in eine geeignete Massnahmeinstitution zu verlegen, in der begleitete Ausgänge zeitnah durchgeführt werden könnten. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. 13. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess die POM die Beschwerde mit Ent- scheid vom 22. Mai 2019 teilweise gut und hob Ziff. 1 des Dispositivs der Verfü- gung der BVD vom 20. Dezember 2018 auf. Soweit weitergehend wies sie die Be- schwerde ab (Akten SK 19 257 pag. 17 ff.). 14. Am 24. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde (nachfolgend Beschwerde 2) gegen den Entscheid der POM vom 22. Mai 2019 und stellte folgende Anträge (vgl. Akten SK 19 257 pag. 1 ff.): 1. Es sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2019 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 20. Dezember 2018 insofern für gesetzeswidrig resp. bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als die Vorinstanz resp. die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justiz- vollzug des Kantons Bern gerichtlich anzuweisen seien, A.________ unverzüglich in eine geeig- nete (offene resp. halboffene) Vollzugseinrichtung zu verlegen. 2. Unter o/e- Kostenfolge zulasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegner zu replizieren. 15. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 1. Juli 2019 das Be- schwerdeverfahren SK 19 257 und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellung- nahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (Akten SK 19 257 pag. 39 ff.). 16. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 beantragte die POM die Abweisung der Be- schwerde 2, soweit darauf eingetreten werden könne. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die POM eines Antrags. Zur Begründung 4 verwies sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Ak- ten SK 19 257 pag. 39). 17. Innert der mit Verfügung vom 30. Juli 2019 (Akten SK 19 257 pag. 49 f.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein. Staatsanwältin E.________ stellte die folgenden Anträge (vgl. Akten SK 19 257 pag. 67 ff.): 1. 1.1 Der Entscheid der POM vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben, soweit darin die Beschwerde vom 28. Januar 2019 teilweise abgewiesen wurde. 1.2 Die Kosten des POM- sowie des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton zu tragen. 2. 2.1 Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; allenfalls unter Gewährung des von ihm beantragten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und entsprechender Ver- pflichtung zur Nachzahlung. 18. Mit Verfügung vom 7. August 2019 (Akten SK 19 257 pag. 73 f.) räumte die Verfah- rensleitung dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. Diese nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2019 in- nert erstreckter Frist wahr (Akten SK 19 257 pag. 153 ff.). 19. Mit Eingabe vom 21. August 2019 (Akten SK 19 257 pag. 79) leiteten die BVD den Entscheid PEN 19 57 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. August 2019 (Akten SK 19 257 pag. 79) betreffend die Verlängerung der Massnahme des Beschwerdeführers an die 2. Strafkammer weiter. Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Akten SK 19 257 pag. 119 f.) erkannte die Verfahrensleitung den Entscheid zu den Akten. Den Parteien sowie der Vorinstanz wurde Frist gesetzt, um sich zur Aufnahme des Entscheides in die Akten zu äussern. Zugleich stellte die Verfah- rensleitung in Aussicht, die vor Obergericht hängigen Verfahren SK 19 109 und SK 19 257 zu vereinigen. Die Parteien sowie die Vorinstanz erhielten Gelegenheit, sich innert derselben vorgenannten Frist auch hierzu zu äussern (Akten SK 19 257 pag. 119 f.). 20. In ihrer Eingabe vom 2. September 2019 (Akten SK 19 257 pag. 145) widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesehenen Verfahrensvereinigung nicht und führte aus, sie habe dazu, dass der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau zu den Akten erkannt wurde, keine Bemerkungen anzubringen. Im Üb- rigen hielt sie an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 3. Sep- tember 2019 bzw. 13. September 2019 (Akten SK 19 257 pag. 147 und 149) teilten auch die POM sowie der Beschwerdeführer mit, dass keine Einwände gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren bestehen. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, neben dem Entscheid PEN 19 57 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 19. August 2019 auch die Akten des entsprechenden gerichtli- chen Nachverfahrens beizuziehen. 5 C. Vereinigung 21. Mit Verfügung vom 24. September 2019 (Akten SK 19 257 pag. 167 f.) vereinigte die Verfahrensleitung die Beschwerdeverfahren SK 19 109 und SK 19 257 und teil- te mit, dass diese neu unter der Nummer SK 19 257 weitergeführt werden. Ausser- dem hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der gesamten Akten des gerichtlichen Verfahrens des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (PEN 19 57) gut. 22. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Akten SK 19 257 pag. 175 f.) forderte die Verfahrensleitung die JVA Pöschwies auf, in Ergänzung zur sich bereits in den Ak- ten befindlichen therapeutischen Stellungnahme vom 16. Juli 2019 diverse Fragen zum aktuellen und zukünftigen Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers zu beant- worten. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zusätzliche Fragen an die JVA Pöschwies zu beantragen, worauf sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (Akten SK 19 257 pag. 185) als auch der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (Akten SK 19 257 pag. 187) verzichteten. Die POM liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Akten SK 19 257 pag. 217 ff.) nahm das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, zu den Fragen der Verfah- rensleitung Stellung. Mit Verfügung vom 15. November 2019 (Akten SK 19 257 pag. 203 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur therapeutischen Stellungnahme zu äussern. Der Beschwerdeführer kam dieser Möglichkeit mit Ein- gabe vom 26. November 2019 nach (Akten SK 19 257 pag. 223 ff.); die General- staatsanwaltschaft und die POM verzichteten auf die Einreichung einer Stellung- nahme bzw. von Schlussbemerkungen (Akten SK 19 257 pag. 213 ff.). 23. Am 20. Dezember 2019 reichte Advokat B.________ eine neue Kostennote ein, welche diejenige vom 8. Juli 2019 ergänzt (Akten SK 19 257 pag. 241 ff.). II. Formelles 24. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BVG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VR- PG). 25. Die beiden Beschwerden wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde 1 vom 6 18. März 2019 und die Beschwerde 2 vom 24. Juni 2019 ist einzutreten. Die Kogni- tion der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Beschwerde 1 26. Die POM hielt im Entscheid vom 14. Februar 2019 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer gemäss jüngstem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 9. Mai 2018 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen und narziss- tischen Anteilen, an einer Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ und nicht be- schränkt auf Inzest, an verschiedenen fetischistischen Affinitäten sowie an ver- schiedenen sonstigen sexuellen Affinitäten wie der Vorliebe für Körpergerüche und den Geruch von Urin leide. Die Deliktdynamik beruhe laut Gutachter massgeblich auf der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Dominanzstreben und auf der Pä- dophilie. Legalprognostisch relevante Fortschritte habe der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung, welche sich im Ergebnis mit der Auffassung des behandelnden Therapeuten und der Betreuung in der JVA Solothurn decke, nicht zu erzielen vermocht. Die bisherige deliktspräventive Behandlung sei eindeu- tig als nicht relevant erfolgreich zu beurteilen. Langfristig sei ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kind festzustellen. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Massnahme eines Tages erfolgreich beenden werde und mit vertretbaren Risiken nach Hause entlassen werden könne, müsse gemäss dem Gutachten als sehr gering bezeichnet werden. Bei geringer Fluchtgefahr empfehle der Gutachter den offenen Vollzug erst mittelfristig, in Ab- hängigkeit von Therapiefortschritten und nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen von begleiteten Lockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus be- währt habe. Mit Blick auf den obergerichtlichen Beschluss vom 1. November 2018 habe diese vom Gutachter nachvollziehbar als Voraussetzung für eine Verlegung in den offenen Vollzug geforderte Lockerungsbewährung in den nächsten Monaten aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu erfolgen. Die Versetzung des Be- schwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung stehe daher momentan noch ausser Frage, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sei. 27. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid und kriti- siert vorab, dass die POM über ein Jahr benötigt habe, um über die Beschwerde 1 zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei eine klare Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK) zu konstatieren. Weiter macht er zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutach- ten von Med. Pract. D.________ vom 9. Mai 2018 erwäge, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugsanstalt momentan noch ausser Fra- ge stehe, da als Voraussetzung für eine Verlegung in den offenen Vollzug eine Lo- ckerungsbewährung des Beschwerdeführers in den nächsten Monaten aus dem geschlossenen Vollzug heraus dokumentiert resp. erwiesen sein müsse. Diesbe- züglich sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer noch immer nicht in den Genuss eines einzigen begleiteten Ausgangs gekommen sei. Das Obergericht ha- be sich in seinem Entscheid vom 1. November 2018 klar für eine Öffnung des Voll- zugsregimes und eine Etablierung einer Entlassungsperspektive ausgesprochen. 7 Obschon die Vollzugsbehörde für die umgehende Umsetzung des obergerichtli- chen Entscheids zuständig sei, habe sie den Zeitpunkt, auf welchen hin dem Be- schwerdeführer begleitete Ausgänge gewährt werden, vollständig der Vollzugsinsti- tution (JVA Pöschwies) delegiert. Dies müsse als bundesrechtswidrig taxiert wer- den. Die ab September 2014 bis Januar 2016 bereits einmal gewährten unbegleiteten Ausgänge von nicht weniger als zweimal fünf Stunden wöchentlich und die monat- lichen (Ganz-)Tagesurlaube seien allesamt klaglos verlaufen. Der Beschwerdefüh- rer befinde sich heute erst seit kurzem auf der Einstiegsgruppe (EG) der JVA Pöschwies und es sei offenbar noch völlig ungewiss, wann er in das milieuthera- peutische Setting der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) übertreten kön- ne. Nach der Konzeption der Massnahmeninstitution und der Vollzugsbehörde werde es noch Monate dauern, bis der Entscheid des Obergerichts vom 1. Novem- ber 2018 (ansatzweise) umgesetzt sei. Die JVA Pöschwies sei aufgrund ihrer fi- nanziellen und personellen Ressourcen nicht in der Lage, die erforderliche Thera- pieintensität und das ausreichende milieutherapeutische Setting zeitnah herzustel- len und die obergerichtlich verfügten Vollzugsöffnungen umzusetzen. Ob seitens der Vollzugsbehörde Bestrebungen im Gange seien, den Beschwerdeführer in eine (offene resp. halboffene) Vollzugsinstitution zu versetzen, welche die Vorgaben des Obergerichts zeitnah umsetzen könne, entziehe sich der Kenntnis des Unterzeich- nenden. Aufgrund der in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 zum Ausdruck gebrachten Haltung sei jedenfalls nicht davon auszugehen. Wie das Obergericht richtig festgehalten habe, bestünden beim Beschwerdeführer keine Fluchttenden- zen. Insofern sei es ohne Weiteres vertretbar, den Beschwerdeführer in eine offene resp. halboffene Vollzugseinrichtung (bspw. St. Johannsen, VZ Klosterfiechten, etc.) zu versetzen, in welcher die gerichtlich angeordneten Vollzugslockerungen zeitnah umgesetzt werden könnten. Schliesslich sei zu konstatieren, dass die the- rapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer resp. die Etablierung der erforderli- chen Milieutherapie erst in Monaten in Gang kommen werde. Die Vollzugssituation in den letzten zwei Jahren, aber auch in den letzten Monaten, müsse als klarer (und weiterer) therapeutischer Rückschritt taxiert werden. Die JVA Pöschwies sei aufgrund ihres rigiden Vollzugskonzepts für die heutige Situation des Beschwerde- führers keine geeignete Anstalt im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 StGB. 28. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde 1 und führt zunächst aus, der Beschwerdeführer beantrage mit seinen Rechtsbegehren einen kassatorischen Entscheid der Strafkammer. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Strafkammer nicht selber reformatorisch über die Streitsache ent- scheiden könne, zumal der reformatorische Entscheid den Regelfall bilde. Der Be- schwerdeführer mache ferner eine Rechtsverzögerung durch die POM geltend. Die Darstellung des Beschwerdeführers erweise sich als verkürzt. Es habe gegolten, das Gutachten abzuwarten, welches für die Beurteilung der Beschwerde von zen- traler Bedeutung gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Erhalt der Schlussbemer- kungen (Abschluss des Schriftenwechsels) und Entscheid von sieben Monaten dür- fe nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht als übermässig im Sinne einer Rechtsverzögerung beurteilt werden, zumal bei der Beurteilung der Angemessen- 8 heit der Verfahrensdauer auch die bekanntlich hohe Geschäftslast der Vorinstanz miteinzubeziehen sei. In materieller Hinsicht moniere der Beschwerdeführer in wei- ten Teilen die mangelhafte Umsetzung des Beschlusses des Obergerichts vom 1. November 2018. Dass die eingetretenen zeitlichen Verzögerungen für den Be- schwerdeführer frustrierend seien, sei nachvollziehbar. Dennoch müssten die ge- setzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen Vollzug erfüllt sein. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB erfüllt seien, bestehe kein Anlass, von der begründeten und nachvollziehbaren Ein- schätzung und den Empfehlungen des Gutachters abzuweichen, auch nicht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit. Der geschlossene Vollzug sei vorläufig wei- terzuführen, jedoch mit den im Beschluss SK 18 140 vom 1. November 2018 ober- gerichtlich angeordneten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, deren jeweilige Ausgestaltung den aktuellen Umständen anzupassen und welche sukzessive zu lockern seien. 29. In seiner Replik vom 28. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, dass – kurzfristig – kein hohes Rückfallrisiko bestehe, da die bisherige Delinquenz im Rahmen längerfristiger „Beziehungen“ entstanden sei und eine entsprechend lange Vorbereitungszeit erforderlich gewesen sei bzw. wäre. Der Beschwerdeführer be- finde sich immer noch in der Einstiegsgruppe in der JVA Pöschwies, komme kaum in den Genuss individueller (milieu-)therapeutischer Interventionen und es habe bis heute noch kein einziger begleiteter Ausgang stattgefunden. Die Einteilung in der Einstiegsgruppe werde voraussichtlich noch bis Ende Juni 2019 andauern. Zeitna- he Vollzugsöffnungen im Sinne begleiteter Urlaube seien im momentanen Voll- zugsplan jedenfalls nicht vorgesehen und mehr als ungewiss. 30. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet vorab die Frage, ob die POM bei der Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Ja- nuar 2018 das Beschleunigungsgebot verletzt hat, mithin also ob eine Rechtsver- zögerung vorliegt. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als an- gemessen erscheint. Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfah- rens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2001, in: BVR 2001, S. 93 ff., E. 5 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Umstände stellen neben den Schwie- rigkeiten und dem Umfang der Sache auch ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien dar. Liegt z.B. eine Sache im wachsenden Schaden oder wird eine Person schwer belastet, so muss ein Verfahren energischer vorangetrieben werden als in Angelegenheiten, die für die Beteiligten vor allem mittel- oder längerfristig von In- teresse sind. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder 9 wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die Kan- tone sind ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ord- nungsgemässen Rechtspflege verpflichtet (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 49 N 69f.). 31. Die vorliegend durch die POM zu beurteilende Beschwerde datiert vom 15. Januar 2018. Nach dem in der Folge durchgeführten Schriftenwechsel und nach Einlangen des für den Entscheid relevanten forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 9. Mai 2018, setzte die POM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 162 f.) eine Frist für die Einreichung von Schlussbemerkungen. Diese Frist wurde auf Begehren des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung daraufhin zweimal verlängert (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 166 f. und 169). Der Schriftenwechsel wurde schliesslich mit Einreichung der Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 als geschossen erachtet. Der nun angefochtene Entscheid der POM erging am 14. Februar 2019. Die Be- schwerde war demnach 13 Monate hängig und davon rund sieben Monate ent- scheidreif. Wie erwähnt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verfahrensdauer noch an- gemessen erscheint, insbesondere auf die Komplexität bzw. den Umfang der Mate- rie sowie auf ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien abzustellen. Bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde geht es um seine durch ihn verlangte Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt bzw. um die Wiederauf- nahme seiner früheren Vollzugslockerungen. Zur Beantwortung dieser Frage muss- te zunächst das Gutachten von Med. Pract. D.________ abgewartet werden, da nur gestützt darauf eine eingehende Beurteilung des Falles durch die POM möglich war. Nach Eintreffen dieses Gutachtens war die Streitsache zwar während weiterer sieben Monate entscheidreif, was jedoch darauf zurückzuführen ist, dass die POM zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens SK 18 140 abwarten wollte, welches mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2018 endete. In diesem Verfahren hatte das Obergericht über allfällig zu gewährende Vollzugslo- ckerungen zu entscheiden, womit ein direkter Zusammenhang mit der bei der POM hängigen Beschwerdesache bestand. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die POM zunächst diesen Beschluss abwartete. Demnach erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht als verletzt. 32. Weiter ist die Frage zu klären, ob die POM bzw. die BVD dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verlegung in eine geeignete offene Institution verweigert haben. Nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird der Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr be- steht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Wörtlich die gleiche Vorausset- zung sieht Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Urlaub vor, mithin also auch für die von der Kammer mit Beschluss vom 1. November 2018 verlangten begleite- ten Ausgänge. Nach der Rechtsprechung setzt Art. 59 Abs. 3 StGB für die Behand- lung in einer geschlossenen Einrichtung Flucht- oder Wiederholungsgefahr voraus. Bei Letzterer muss es sich nach der Rechtsprechung um eine besondere künftige 10 Gefährlichkeit des Betroffenen handeln, da grundsätzlich alle Massnahmen eine Rückfallgefahr voraussetzen (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a StGB). Gemeint ist die kon- krete und wahrscheinliche Gefahr weiterer Straftaten des Betroffenen im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt, mit der in einer (offenen) therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht umgegangen werden kann. Es geht mithin um Gefahren, denen zum Schutz der Allgemeinheit nur mit einer geschlossenen Unterbringung begeg- net werden kann. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt der Massnahmenvollzug in einer geschlossenen Einrichtung eine schwerwiegende Ge- fährdung hochwertiger Rechtsgüter voraus. Von einer gutachterlichen Beurteilung darüber darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (BGE 142 IV 5 E. 3.3). 33. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass keine Hinweise auf konkrete Fluchttendenzen vorhanden sind (Akten SK 19 109 pag. 15). Auch der Gutachter weist darauf hin, dass mit einer Flucht aus einer betreuten Institution eher nicht zu rechnen sei, da sich der Beschwerdeführer bis anhin als formal zuverlässig erwie- sen und sexuelle Handlungen nicht mit übermässiger Gewalt verübt und erst nach jeweils längerer Vorlaufzeit in einem spezifischen Umfeld begangen habe (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 52). Zentrale Frage ist demnach vorliegend, ob beim Be- schwerdeführer Rückfallgefahr im vorerwähnten Sinn besteht. Ist dies der Fall, so ist eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 34. Vorab kann festgestellt werden, dass das sich in den Akten befindliche forensisch- psychiatrische Verlaufsgutachten von Med. Pract. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2018 datiert und die entsprechende psychiatrische Exploration im April 2018 erfolgte, also vor ca. 22 Monaten (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 155). Aktenkundig ist, dass die Therapie des Beschwer- deführers zuletzt ins Stocken geraten war. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt wesentlich geändert. Das Gutachten hat demnach im Zeitpunkt dieses Beschlusses nach wie vor seine Aktualität. Es erweist sich ausserdem als begründet, nachvollziehbar und schlüs- sig. Es ist somit für die Frage, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug versetzt werden soll, auf die Ausführungen im Gutachten abzustellen und es sind vorderhand keine Gründe ersichtlich, von den Einschätzungen des Gutachters ab- zuweichen. Im Übrigen zieht auch der Beschwerdeführer das forensisch- psychiatrische Gutachten bzw. die darin geäusserten Schlüsse nicht in Zweifel, sondern rügt im Wesentlichen das Vorgehen der Vollzugsbehörden sowie die man- gelnde Umsetzung des obergerichtlichen Beschlusses vom 1. November 2018. Gemäss der dem Gutachten zu entnehmenden aktuellen Risikobeurteilung wird beim Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus dem stationären Massnahmen- vollzug (ohne weitere Auflagen und Kontrollen) langfristig ein moderates bis deutli- ches Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kind festgestellt. Das langfristige Rückfallrisiko für Kinderpornografie wird ebenfalls als moderat bis deutlich einge- schätzt. Für einfache Körperverletzung und Drohung ist das langfristige Rückfallri- siko moderat (Akten 2018.POM.70 pag. 53 f.). Eine Entlassung des Beschwerde- 11 führers steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Vielmehr ist relevant, ob eine Gefahr weiterer Straftaten im Sinne des Gesetzes besteht, wenn sich der Be- schwerdeführer in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung befinden würde. Hierzu hat sich der Gutachter dahingehend geäussert, dass im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen sei. Aus Sicht des Gutachters ist die Durchführung begleiteter Ausgänge aufgrund des geringen Risi- kos für pädosexuelle Straftaten während solcher Ausgänge und geringer Fluchtge- fahr vertretbar. Sollte ein Wechsel der behandelnden Institution beschlossen wer- den, kämen für die Durchführung z.B. die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der JVA Pöschwies oder die UPK Basel in Frage. Eine allfällige Weiterführung der Massnahme in einem Massnahmenzentrum, wie z.B. dem Massnahmenzentrum St. Johannsen oder im VZ Klosterfiechten, solle abhängig von Therapiefortschritten und nach erfolgreich durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrichtung erfolgen. Eine anhaltend geschlossene Unterbringung erscheine aufgrund der fest- gestellten Risiken in eng strukturierten Settings langfristig nicht notwendig, und zwar weder im Falle einer Fortführung der Massnahme noch bei einer allfälligen Verwahrung nach Art. 64 StGB (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 51). Im Rah- men der Beantwortung der Fragen führt der Gutachter aus, im Falle der Fort- führung der laufenden Massnahme sollten Urlaube abhängig von den Therapiefort- schritten erfolgen, wobei begleitete Urlaube bereits kurzfristig als vertretbar er- scheinen würden. Mittelfristig sei die Unterbringung im offenen Vollzug denkbar. Das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs werde als gering eingeschätzt. Aufgrund der bestehenden Risikofaktoren müsse allerdings auch langfristig mit hoher Wahr- scheinlichkeit damit gerechnet werden, dass maximal ein offener Vollzug mit be- gleiteten Urlauben möglich sein werde (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 45 f). 35. Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits ausgeführt, vor, dass – kurzfristig – kein hohes Rückfallrisiko bestehe, da die bisherige Delinquenz im Rahmen längerfristi- ger „Beziehungen“ entstanden und eine entsprechend lange Vorbereitungszeit er- forderlich gewesen sei. Dem ist insofern zuzustimmen, als auch der Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgän- gen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrau- chen werde, als gering zu bezeichnen ist. Aus diesem Grund hat das Obergericht mit Beschluss vom 1. November 2018 denn auch entsprechende Vollzugslocke- rungen verfügt, nämlich in einem ersten Schritt begleitete Ausgänge und – bei Vor- liegen der entsprechenden Voraussetzungen – in einem weiteren Schritt auch stu- fenweise unbegleitete Ausgänge sowie Urlaube. Die Kammer erwog dabei Folgen- des (vgl. Beschluss SK 18 140 vom 1. November 2018, S. 50): Indessen haben begleitete Ausgänge nach Ansicht der Kammer im Fall des Beschwerdeführers durchaus therapeutische oder zumindest legalprognostische Berechtigung. So gilt es namentlich zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer das gutachterlich beschriebene Risikoverständnis im Umgang mit Kindern tatsächlich vorhanden ist. Es muss verifiziert werden, ob er gewillt ist und über geeignete Strategien verfügt, Risikosituationen in Zukunft zu vermeiden oder nötigenfalls zu entschärfen. Auch im Hinblick auf das baldige Erreichen der (bisherigen) Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme gilt es, diese Fragen möglichst zeitnah zu beantworten. Ihnen kommt in Bezug auf das 12 künftige Setting (Notwendigkeit sowie ggf. Art und Ausgestaltung einer weiterführenden Massnahme) erhebliche Relevanz zu. Die Vollzugsbehörde war im Übrigen ursprünglich ebenfalls offen für solche von ihr als sinnvoll und grundsätzlich unbedenklich bezeichnete Expositionstrainings (Vollzugsakten pag. 1055b). Des Weiteren besteht ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers an Ausgängen bzw. Bezie- hungsurlauben zwecks Pflege des Kontakts zu seiner Partnerin und überhaupt zwecks Aufrechterhal- tung des Bezugs zur Aussenwelt. Der soziale Empfangsraum stellt bei der Wiedereingliederung der Betroffenen ein gewichtiges Kriterium dar. Gerade bei lange andauerndem Freiheitsentzug besteht die Gefahr, dass der Kontakt nach Aussen immer mehr abnimmt. Der Beschwerdeführer ist heute so- zial weitgehend isoliert. Die Kontakte beschränken sich praktisch ausschliesslich auf Telefonate mit und Besuche von seiner Partnerin. Wenngleich letztere – auch aufgrund des ihr gegenüber wohl zeit- weise ebenfalls gezeigten dominanten Auftretens des Beschwerdeführers (vgl. bereits Vollzugsakten pag. 152) – nicht in das Risikomanagement einbezogen werden sollte, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie im Fall des Beschwerdeführers einen der wenigen stabilisierenden Faktoren darstellt (Voll- zugsakten pag. 829). Ausserdem stellt die Beziehung zu ihr für den Beschwerdeführer eine Möglich- keit dar, seine Sexualität – die bei ihm diagnostizierte Pädophilie ist nicht vom ausschliesslichen Typ – deliktsfrei leben zu können (vgl. Gutachten Dr. F.________, Vollzugsakten pag. 668 f.). Es bestehen mithin – immer unter der Bedingung, dass damit aus Sicht der behandelnden Therapeuten keine ernstliche, realistische Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs einhergeht – auch legalprognostische Gründe für die Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es habe bis heute kein einziger begleite- ter Ausgang stattgefunden. Zeitnahe Vollzugsöffnungen im Sinne begleiteter Ur- laube seien im momentanen Vollzugsplan jedenfalls nicht vorgesehen und mehr als ungewiss. Der Beschwerdeführer begründet dies in der Beschwerde 1 insbesonde- re damit, dass er sich momentan noch in der Einstiegsgruppe der JVA Pöschwies, mithin in einer Abklärungsphase, befinde. 36. Gemäss therapeutischer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (Akten SK 19 257 pag. 57 ff.) von G.________, Psychologe FPA beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich, sei der Beschwerdeführer, nachdem er sich nach sei- nem Eintritt in die JVA Pöschwies vom 24. September 2018 bis zum 25. Oktober 2018 in der sogenannten Eintrittsgruppe befunden habe, in die Übergangsgruppe (ÜG) verlegt worden. Von dort aus sei er am 18. November 2018 auf die Integrati- onsgruppe, die primär der Betreuung und Stabilisierung von Personen mit psychi- schen Leiden diene, versetzt worden. Dort habe er sich bis zum 19. Juni 2019 zur Stabilisierung seines psychischen Allgemeinzustandes befunden. Anschliessend sei er auf die Übergangsgruppe zurückversetzt worden. Weiter wird ausgeführt, dass nach Erreichen einer nachgewiesenen Suchtmittelabstinenz möglichst zeitnah die Übernahme auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) geplant sei. Als Massnahmestation im geschlossenen Vollzug biete die FPA primär Therapie unter geschlossenen Rahmenbedingungen an. Allerdings sei es im Interesse der Be- handlung, das geschlossene Setting zu erweitern, sobald das stationäre Gesamts- etting gut etabliert sei und die Zusammenarbeit mit den milieutherapeutischen Be- zugspersonen zuverlässig funktioniere. Die genannten Bezugspersonen seien die- jenigen, die die ersten Öffnungen des Vollzugs, die begleiteten therapeutischen 13 Ausgänge, mit den Klienten durchführten. Wenn der Therapiezustand es zulasse und weitere Öffnungen des Massnahmevollzugs konkret geplant seien, folgten die begleiteten und nach erfolgreicher Umsetzung die unbegleiteten Beziehungsurlau- be. Das sei das Prozedere, welches seitens der FPA angeboten werde, weil es sich zur schrittweisen Öffnung des Vollzugs in der Vergangenheit bewährt habe. Wenn von Beginn an Vollzugslockerungen durchgeführt werden sollten, dann sei eine Einweisung des Klienten in ein anderes, offenes Massnahmezentrum der fol- gerichtige Schritt. Zur Klärung weiterer Fragen im Zusammenhang mit dem aktuellen und zukünftig zu erwartenden Vollzugsverlauf in der JVA Pöschwies wurde oberinstanzlich eine weitere therapeutische Stellungnahme vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (datierend vom 11. November 2019) eingeholt (Akten SK 19 257 pag. 217 ff.). Die- ser ist zu entnehmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, dass mit ihm bis- her keine begleiteten Ausgänge durchgeführt worden seien, stimme. Dies habe Gründe in konzeptionellen Überlegungen bezüglich der therapeutischen Behand- lung auf der FPA. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Sta- tus der FPA-Vorbereitung auf der sogenannten Übergangsabteilung (ÜA) der JVA Pöschwies. Ein Übertritt auf die FPA und damit eine Aufnahme der milieutherapeu- tischen Bezugspersonenarbeit sei erst nach dem Methadonabbau vorgesehen, was in der abstinenzorientierten Strategie der FPA im Umgang mit Suchterkrankungen begründet sei. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer noch in einem mindes- tens bis zum 2. Dezember 2019 andauernden Methadonabbauprogramm. Nach er- folgreichem Abschluss dieses Programms sei eine möglichst zeitnahe Übernahme des Beschwerdeführers auf die FPA geplant. Für die Durchführung von begleiteten Ausgängen sei eine vorgängige Aufnahme auf die FPA im Allgemeinen zwingend. Es sei kein fixer Zeitrahmen für den Beginn und die Durchführung von begleiteten Ausgängen vorgesehen; diese Zeiträume seien individuell verschieden. Bei einem guten Therapieverlauf könne aber von einer Prüfung von begleiteten Ausgängen nach einer ca. einjährigen Behandlungsdauer nach Aufnahme auf die FPA ausge- gangen werden. Dieser Massstab könnte auch beim Beschwerdeführer angesetzt werden, wobei dieser in eine sehr baldige, von Kooperation und Auseinanderset- zungsbereitschaft zeugende Deliktarbeit eintreten und auch die Integration ins mili- eutherapeutische Setting durch sein Handeln aktiv unterstützen müsste. 37. Advokat B.________ bringt namens des Beschwerdeführers zur therapeutischen Stellungnahme vom 11. November 2019 vor, offenbar seien die vom Obergericht Bern mit Beschluss vom 1. November 2018 verfügten begleiteten Ausgänge, wel- che umgehend zu gewähren wären, aus konzeptionellen Überlegungen in der JVA Pöschwies bisher nicht umgesetzt worden. Begleitete Ausgänge seien offenbar erst nach einer einjährigen Behandlungsdauer in der FPA vorgesehen, wobei noch un- klar sei, wann der Übertritt des Beschwerdeführers erfolgen werde. Es sei sehr be- fremdlich, wie starr und stereotyp das Konzept der JVA Pöschwies ausgelegt sei. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau habe mit Entscheid vom 19. August 2019 die stationäre therapeutische Massnahme zwar um zwei Jahre verlängert, es sei jedoch höchst zweifelhaft, ob bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein ambulan- tes Nachsorgesetting, welches in der Zwischenzeit mit den gerichtlich verfügten 14 Vollzugserleichterungen auch erprobt sein sollte, etabliert sein werde. Dem Be- schwerdeführer müsse im Rahmen des jahrelangen und massiv schuldüberschies- senden Massnahmevollzugs endlich die Chance gegeben werden, sich im Rahmen von gerichtlich verfügten, bescheidenen Vollzugsöffnungen zu bewähren und den sozialen Empfangsraum behutsam aufzubauen. Er habe bis heute keine Gelegen- heit gehabt, wieder in den therapeutischen Prozess einzusteigen, vielmehr leide er an dem rigiden Vollzugskonzept der JVA Pöschwies und der unerträglichen Inakti- vität der Vollzugsbehörde (Akten SK 19 257 pag. 223 ff.). 38. Die Kammer stellt fest, dass die mit Beschluss vom 1. November 2018 verfügten Vollzugslockerungen bis anhin nicht umgesetzt wurden. Dies wurde in der thera- peutischen Stellungnahme vom 11. November 2019 explizit bestätigt. Der Be- schwerdeführer befindet sich seit dem 24. September 2018 in der JVA Pöschwies und ist bis heute nicht in den Genuss von begleiteten Ausgängen gekommen. Im Gegenteil befindet er sich nach wie vor bloss in der Vorbereitungsphase für die FPA und somit für diejenige Abteilung, auf welcher nach dem Vollzugskonzept der JVA Pöschwies die Durchführung von begleiteten Ausgängen überhaupt erst mög- lich ist. Wann der Übertritt auf die FPA jedoch tatsächlich erfolgt, ist ungewiss. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst äusserte sich lediglich dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer noch mindestens bis zum 2. Dezember 2019 in einem Methadonabbauprogramm befinde und anschliessend zeitnah ein Übertritt auf die FPA geplant sei. Selbst im Falle eines solchen zeitnahen Übertritts würden beglei- tete Ausgänge des Beschwerdeführers jedoch nach dem stufenweisen Vollzugs- konzept der JVA Pöschwies bei einem guten Therapieverlauf erst nach einer ca. einjährigen Behandlungsdauer nach der Aufnahme auf die FPA geprüft. Ein solcher Zeitplan ist mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2018 nicht ver- einbar. Dieser Beschluss, mit welchem dem Beschwerdeführer umgehend begleite- te Ausgänge zugesprochen wurden, liefe bei der Weiterführung des aktuellen Voll- zugsplans der JVA Pöschwies ins Leere. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, die vom Obergericht verfügten Vollzugslockerungen hätten umgehend nach Rechts- kraft des Entscheides an die Hand genommen werden müssen. Dass die eingetre- tenen zeitlichen Verzögerungen für den Beschwerdeführer frustrierend sind, ist nachvollziehbar. Dies umso mehr, als die ihm zwischen September 2014 und Ja- nuar 2016 gewährten unbegleiteten Ausgänge von zweimal fünf Stunden wöchent- lich und die monatlichen (Ganz-)Tagesurlaube weitgehend klaglos verliefen (vgl. hierzu Ziff. 39 unten). Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. August 2019 wurde im Verlaufe dieses Verfahrens die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers um weitere zwei Jahre verlängert. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer befinde sich seit mittlerweile knapp einem Jahr in der JVA Pöschwies. Er habe sich zuerst in der Eintrittsgruppe, dann in der Übergangsgrup- pe und Integrationgruppe befunden. Aktuell sei er infolge einer Rückversetzung wieder in der Übergangsgruppe einquartiert. Die Vorabklärungen seien mittlerweile abgeschlossen. Ein Übertritt auf die FPA, wo die zentrale Behandlung stattfinden werde, sei noch nicht erfolgt. Eine konkrete Beurteilung der Erfolgsaussichten in der neuen Institution sei damit noch nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei eine 15 Chance im Rahmen der stationären Massnahme zu geben, die erforderlichen The- rapiefortschritte zur Verbesserung der Legalprognose zu erzielen. Es liege dabei in erster Linie an ihm, diese Chance auch zu packen und sich aktiv und zielführend in die Therapie einzubringen (Akten SK 19 109 pag. 144). Entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau kann aufgrund der oberinstanzlich eingeholten therapeutischen Stellungnahme bereits im jetzigen Zeitpunkt gesagt werden, dass eine weitere Behandlung des Be- schwerdeführers in der JVA Pöschwies nicht zielführend ist, zumindest nicht in ei- nem Zeithorizont, welcher sich aufgrund der konkreten Umstände für den Be- schwerdeführer aufdrängt. Aufgrund des in der JVA Pöschwies angewendeten star- ren Vollzugsregimes, welches Vollzugslockerungen offenbar ausschliesslich nach Durchlaufen festgelegter, nicht modifizierbarer Vollzugsstufen kennt, ist die ge- wünschte Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers bis zum erneuten Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme am 13. September 2021 nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer muss jedoch die Möglichkeit gegeben wer- den, sich vor der neuerlichen richterlichen Überprüfung seiner Massnahme im Rahmen von Vollzugslockerungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu be- währen. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers mündete in den letzten drei Jahren in einer Sackgasse. Hinsichtlich des Vollzugsverlaufs bis zur Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Pöschwies kann im Wesentlichen auf die aus- führlichen Erwägungen der Kammer in Ziff. 16.3 des Beschlusses SK 16 215 sowie Ziff. 12 ff. des Beschlusses SK 18 140 verwiesen werden. Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich ab März 2012 in den UPK Basel befand, wo ihm ab Juni 2014 zunächst unbegleitete Aus- gänge im Areal und auch unbegleitete Ausgänge ausserhalb des Areals von max. 6 Stunden, ab September 2014 unbegleitete Ausgänge ausserhalb des Klinik- geländes von zunächst zwei Stunden wöchentlich bzw. später zweimal max. 5 Stunden wöchentlich und schliesslich ab März 2015 monatliche Tagesurlaube von maximal 8 Stunden gewährt wurden. Diese Ausgänge verliefen im Grossen und Ganzen problemlos. Ein zeitnaher Übertritt in ein geeignetes Wohnheim wurde von den UPK Basel als legalsprognostisch vertretbar und therapeutisch sinnvoll erach- tet. Um die Frage einer allfälligen Verlegung in eine offene Massnahmeinstitution zu klären, wurde der Fall der KoFaKo vorgelegt. Die KoFaKo kam zum Ergebnis, dass eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug nicht vertretbar sei. Zu- dem empfahl sie, auch von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzu- sehen. Aufgrund dieses Entscheids teilten die UPK Basel mit, es sei keine sinnvolle Weiterführung des Massnahmenauftrags möglich, da die therapeutischen Möglich- keiten ausgeschöpft seien und der Beschwerdeführer stabil sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst in das Regionalgefängnis Burgdorf und im März 2016 in die JVA Solothurn eingewiesen. Während seines Aufenthalts wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 einzig ein begleiteter Sachurlaub zwecks Teil- nahme an der Beerdigung seiner Mutter gewährt. Bis Februar 2018 nahm der Be- schwerdeführer an 58 Einzeltherapie-Sitzungen teil, wobei sich die therapeutische Arbeit jedoch sehr schwierig gestaltete und keine weiteren Erfolge mehr zu ver- 16 zeichnen waren. Es wurde festgestellt, dass die therapeutischen Möglichkeiten der JVA Solothurn ausgereizt seien. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24. September 2018 in die JVA Pöschwies versetzt. Auch in der JVA Pöschwies scheint dieser in absehbarer Zeit nicht in den Genuss der ihm bereits vor mehr als Jahresfrist zugesprochenen Vollzugslockerungen zu kommen. Es geht nicht an, ihm in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs nun nochmals über einen längeren Zeitraum jegliche Vollzugslockerungen zu verwehren, welche potentiell geeignet wären, seine Legalprognose zu verbessern. Die Zeit dazu ist nach dem Gerichtsentscheid über die Verlängerung der stationären Massnahme um nur zwei Jahre knapp bemessen, wenn davon ausgegangen wird, dass in 1 ½ Jahren der Entscheid über den Abbruch der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und damit über eine allfällige Verwahrung gefällt werden soll (vgl. Akten SK 19 109 pag. 144). Gemäss dem Gutachten von D.________ soll eine allfällige Weiterführung der Massnahme in einem Massnahmenzentrum abhängig von Therapiefortschritten und erst nach erfolgreich durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrich- tung erfolgen. Wie zuvor bereits ausgeführt, scheint eine Bewährung des Be- schwerdeführers aus dem geschlossenen Vollzug heraus zumindest in der JVA Pöschwies – jedenfalls innerhalb eines annehmbaren Zeithorizonts – gerade nicht möglich. Begleitete Ausgänge würden beim Beschwerdeführer im Optimalfall erst ein Jahr nach Übertritt auf die FPA geprüft, weitere Vollzugslockerungen dement- sprechend noch später. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass die dem Be- schwerdeführer zwischen September 2014 und Januar 2016 gewährten unbegleite- ten Ausgänge sowie monatlichen Tagesurlaube weitgehend klaglos verliefen. Auch im Gutachten wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass das Risiko eines Locke- rungsmissbrauchs als gering eingeschätzt werde. Zudem werden begleitete Urlau- be bereits kurzfristig als vertretbar erachtet. Das Festhalten an dem von der JVA Pöschwies angewendeten starren Vollzugskonzept erscheint demnach im Falle des Beschwerdeführers nicht sachgerecht. Zu denken wäre somit in einem ersten Schritt an eine Verlegung in eine andere geschlossene Vollzugsanstalt. Dabei ist jedoch insbesondere mit Blick auf die zeitliche Komponente zu bedenken, dass auch in einem solchen Fall nicht sofort die gewünschten Vollzugslockerungen durchgeführt werden könnten, sondern diese in der Regel ebenfalls erst nach einer gewissen Zeit des Kennenlernens erfolgen würden. Überdies wurde auch in der therapeutischen Stellungnahme vom 16. Juli 2019 festgehalten, dass eine Einwei- sung des Klienten in ein anderes, offenes Massnahmezentrum der folgerichtige Schritt sei, wenn von Beginn an Vollzugslockerungen durchgeführt werden sollten. 39. Betreffend die im jetzigen Zeitpunkt bestehende Rückfallgefahr und somit eine Ver- legung in eine offene Vollzugsanstalt gilt das Folgende: Dem Gutachten ist zu ent- nehmen, dass im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen sei. Aus Sicht des Gutachters sei die Durchführung begleite- ter Ausgänge aufgrund des geringen Risikos für pädosexuelle Straftaten während 17 solcher Ausgänge und geringer Fluchtgefahr vertretbar. Mittelfristig sei die Unter- bringung im offenen Vollzug denkbar (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 51). Die Ausführungen des Gutachters sind deutlich: Im betreuten Rahmen mit entspre- chend engmaschigem Setting ist die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als ge- ring einzuschätzen. Ein offener Vollzug wird zwar erst mittelfristig empfohlen, diese Empfehlung erfolgte allerdings mit der Überlegung, dass sich der Beschwerdefüh- rer zunächst aufgrund von Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus bewähren sollte. Wie aufgezeigt, erscheint diese Bedingung jedoch inner- halb eines vernünftigen Zeitrahmens jedenfalls in der JVA Pöschwies nicht erfüll- bar, zumal auch die Expertise des Gutachters bereits vor über 20 Monaten erfolgte. Um die im Gutachten geforderte Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustel- len, ist ein geschlossener Vollzug zudem nicht zwingend notwendig. Bemerkens- wert ist die Äusserung des Gutachters, wonach sich eine andauernde geschlosse- ne Unterbringung des Beschwerdeführers sogar im Rahmen einer Verwahrung, mithin nach Abbruch der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, als nicht notwen- dig erweisen dürfte (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 51). Umso weniger muss dies für die Zeit während der noch laufenden Massnahme nach Art. 59 StGB gel- ten. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung ist daher nach der gutachterlichen Einschätzung möglich und erscheint unter den kon- kreten Umständen auch bereits im jetzigen Zeitpunkt als angebracht, nachdem sich offenbar keine geschlossene Institution finden liess, die eine umgehende Umset- zung der im Entscheid der Kammer vom 1. November 2018 verfügten begleiteten Ausgänge garantieren kann. Grundsätzlich sind begleitete Ausgänge auch aus ge- schlossenen Institutionen möglich, wie das Beispiel der UPK Basel zeigt. Um für die Wahl der neuen Institution im Interesse eines raschen Vorgehens über grösse- re Flexibilität zu verfügen, kommt auch die Versetzung in eine halboffene Institution in Frage. Massgeblich für die Wahl der neuen Vollzugsanstalt muss sein, dass der Beschwerdeführer zeitnah in den Genuss von begleiteten Ausgängen kommt. Er- neute Verzögerungen bei der Umsetzung des obergerichtlichen Beschlusses vom 1. November 2018 sind nicht weiter zumutbar. Aufgrund des nun erfolgenden zeit- nahen Übertritts in eine offene resp. halboffene Anstalt, nachdem dem Beschwer- deführer zuletzt überhaupt keine Vollzugslockerungen mehr gewährt worden wa- ren, ist hingegen in Übereinstimmung mit dem Gutachten in der neuen Vollzugsan- stalt ein eng strukturiertes Setting sicherzustellen, welches einen geordneten Übergang vom geschlossenen in den offenen resp. halboffenen Vollzug ermöglicht. Die Beschwerde 1 ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist innert spätestens 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses in eine offene oder halb- offene Vollzugsanstalt zu verlegen. IV. Beschwerde 2 40. In ihrem Entscheid vom 22. Mai 2019 führte die POM im Wesentlichen aus, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. No- vember 2018 umgehend begleitet Ausgänge gewährt habe. Es bestehe daher kein 18 Raum für eine erneute Bewilligung von begleiteten Ausgängen durch die BVD. Zu- dem sei es nicht zulässig, eine dem Beschluss in Bezug auf den Zeitpunkt der Ge- währung begleiteter Ausgänge zuwiderlaufende Anordnung zu erlassen, wie dies die BVD in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung getan habe. Diese Dis- positivziffer sei daher in insoweiter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. So- weit der Beschwerdeführer verlange, die BVD seien anzuweisen, ihn umgehend zu verlegen, sei die Beschwerde dagegen abzuweisen. 41. In der Beschwerde 2 wiederholt Advokat B.________ namens des Beschwerdefüh- rers im Wesentlichen seine bereits im Verfahren SK 19 109 (Beschwerde 1) vorge- brachten Rügen betreffend die sofortige Verlegung in eine geeignete Vollzugsan- stalt. Neu bringt er insbesondere vor, dass den jüngsten Vollzugsakten entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 statt in die Foren- sisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies von der Einstiegsgruppe (EG) wieder zurück auf die Übergangswohngruppe (ÜG) verlegt worden sei. Es sei jedenfalls noch immer nicht erkennbar, dass seitens der JVA Pöschwies Vollzugs- lockerungen in absehbarer Zeit durchgeführt würden. 42. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Verzicht auf einen Institutionswechsel sei nicht in das Dispositiv der ursprünglich angefochtenen Verfügung der BVD ein- geflossen. Die dagegen erhobene Beschwerde an die POM befasse sich indessen ausschliesslich mit dieser Frage. Es sei darin beantragt worden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in eine geeignete Voll- zugseinrichtung zu versetzen. Indem die POM in ihrem Entscheid die Ziffer 1 der Verfügung der BVD aufgehoben und die Beschwerde insofern gutgeheissen habe, sei formell gesehen kein Raum geblieben, um darüber hinaus über die beantragte Versetzung materiell zu befinden. Die POM sei folglich über das Anfechtungsobjekt hinausgegangen, indem sie die Beschwerde teilweise abgewiesen habe. Insofern sei der Entscheid der POM teilweise aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werde. 43. Der Beschwerdeführer entgegnet mit Replik vom 17. September 2019, dass ein Institutionswechsel in der Verfügung der BVD einerseits ganz offensichtlich ein Teil der Erwägungen gewesen sei; andererseits sei die Frage aber auch – zumindest implizit – in das Dispositiv eingeflossen. Ziffer 1 des Dispositivs habe die begleite- ten Ausgänge des Beschwerdeführers ausdrücklich vom Zeitpunkt der institutions- seitigen Durchführbarkeit abhängig gemacht. Damit sei offensichtlich, dass zwi- schen der Frage der begleiteten Ausgänge und der Frage des Institutionswechsels nicht nur ein enger sachlicher Konnex bestehe, sondern sich vielmehr die Frage der Vollzugslockerung bzw. Ausgänge überhaupt nicht ungelöst von der Wahl bzw. des Wechsels der Institution beurteilen lasse. Die Vorinstanz sei insofern zu Recht auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers eingetreten und habe die- se zu Recht auch materiell behandelt. 44. Zentral für die Beurteilung der Beschwerde 2 ist einzig noch die Frage, ob die POM im Rahmen ihres Entscheides vom 22. Mai 2019 überhaupt materiell über die Fra- 19 ge der Verlegung des Beschwerdeführers befinden durfte – über die Frage der Ver- legung selbst wurde vorliegend bereits aufgrund der Beschwerde 1 befunden. 45. Sowohl der Entscheid in der Sache als auch das Verfahren sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in welchem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstrit- ten ist. Zu seiner Bestimmung ist demnach von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, also dem Anfechtungsobjekt, auszugehen. Hierbei braucht sich der Streitgegenstand nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, die- ses gibt jedoch den Rahmen des Streitgegenstandes vor; der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (MERK- LI/ARSCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 72 N 6). 46. In der Verfügung vom 20. Dezember 2018 haben sich die BVD in ihren Erwägun- gen mit der Frage nach einer allfälligen Verlegung des Beschwerdeführers ausein- andergesetzt. Dabei sind die BVD zum Ergebnis gelangt, dass eine solche momen- tan weder umsetzbar noch zielführend erscheine und darum auch nicht an die Hand genommen werde. Diese Ausführungen führten schliesslich dazu, dass dem Beschwerdeführer mit Ziffer 1 des Dispositivs begleitet Ausgänge auf den Zeitpunkt der institutionsseitigen Durchführbarkeit hin bewilligt wurden. Der ablehnende Ent- scheid betreffend Verlegung des Beschwerdeführers hingegen fand keine Aufnah- me in das Dispositiv. In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde bean- tragte der Beschwerdeführer jedoch nebst der Aufhebung der Verfügung die unverzügliche Verlegung in eine geeignete Massnahmeninstitution. Auch die POM setzte sich sodann in Ziff. 9 ihres Entscheids eingehend mit der Frage nach einer Verlegung auseinander und zeigte auf, wieso eine solche mo- mentan nicht in Frage komme. Aus diesem Grund wies die Vorinstanz die Be- schwerde in diesem Punkt ab. Aus Sicht der Kammer war die Thematik der Verle- gung jedoch tatsächlich nicht Bestandteil des Streitgegenstands der Verfügung der BVD vom 20. Dezember 2018. Dieser erschöpfte sich in der Frage nach dem Zeit- punkt der dem Beschwerdeführer bewilligten Ausgänge (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Vorinstanz hätte auf diesen Teil der Beschwerde nicht eintreten dürfen. Aus diesem Grund blieb für einen materiellen Entscheid der Vorinstanz über die Frage der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Institution kein Raum. Auf eine Beschwerde, die sich thematisch auf einen nicht zum Streitgegenstand gehörenden Sachverhaltskomplex bezieht, ist nicht einzutreten. Die Frage nach der Versetzung ist mit dem vorliegenden Beschluss aufgrund der Gutheissung der Be- schwerde 1 ohnehin gegenstandslos geworden. V. Kosten und Entschädigung 47. Verfahrenskosten, unentgeltliche Rechtspflege Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2‘000.00. Der Beschwerdeführer hat zu einem grösseren Teil (Beschwerde 1) obsiegt und ist zu einem kleineren Teil (Beschwerde 2) unterlegen. Das Verhältnis Obsiegen – Unter- 20 liegen beträgt ca. 75:25. Daraus ergibt sich, dass von den gesamten Verfahrens- kosten ein Betrag von CHF 1‘500.00 auf den Kanton Bern entfällt und CHF 500.00 auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat in beiden ursprünglichen Verfahren um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt ersucht. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, nämlich im Umfang von ¾, ist das diesbezügliche Gesuch als gegenstandlos abzu- schreiben. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu entscheiden. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im Vollzug und verfügt dementsprechend nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen. Ange- sichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung erfüllt sind und eben dieser Antrag im Rahmen der Beschwer- de 1 weitgehend gutgeheissen wird, ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat B.________, dementsprechend gutzuheissen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. Für die Verfahrenskosten ergibt sich somit, dass die auf den Beschwerdeführer im Rahmen seines Unterliegens entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 vor- läufig vom Kanton Bern getragen werden, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald dieser dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 48. Entschädigung und amtliches Honorar Der Anwalt des Beschwerdeführers, Advokat B.________, macht für das gesamte Verfahren einen Aufwand von 11 ½ Stunden geltend (Akten SK 19 109 pag. 99 ff.; Akten SK 19 257 pag. 244 f.; pag. 248). Dazu kommen 116 Fotokopien (die nach Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern beim amtlichen Honorar nur zu CHF 0.40 geltend gemacht werden können), ausmachend CHF 46.40, sowie CHF 79.70 für Porti. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege – wie erwähnt – gegenstandslos geworden. Der Kanton Bern hat den Be- schwerdeführer deshalb für 75% seines Honorars und der Auslagen, mithin CHF 2‘587.50 Honorar (basierend auf einem Aufwand von 8.62 Std.), CHF 146.75 Auslagen sowie 7,7% MwSt auf CHF 2‘734.25, ausmachend CHF 210.55, total CHF 2‘944.80, zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, bezahlt der Kanton Bern dem Anwalt des Beschwerdeführers, Advokat B.________, ein amtliches Honorar im Umfang von 25% des geltend gemachten Aufwandes, mithin CHF 575.00 (basierend auf einem Aufwand von 2.87 Std. bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss kanto- 21 nalem Ansatz), CHF 11.60 Kopien und CHF 19.90 Porti, total CHF 606.50, sowie 7,7% MwSt auf CHF 606.50, ausmachend CHF 46.70, total CHF 653.20. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern den Betrag von CHF 653.20 zu erset- zen und Advokat B.________ die Differenz zum vollen Honorar von CHF 911.40 im unterliegenden Teil, ausmachend CHF 258.20, nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 22 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde 1 vom 18. März 2019 wird insofern gutgeheissen, als der Be- schwerdeführer bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Beschlusses in eine geeignete offene oder halboffene Vollzugsanstalt zu versetzen ist, in der die im Be- schluss des Obergerichts vom 1. November 2018 vorgesehenen Vollzugslockerungen umgesetzt werden können. 2. Auf die Beschwerde 2 vom 24. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zu unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Für die Be- handlung dieser Gesuche werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 2‘000.00 werden im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die restli- chen CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 5. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, entschädigt der Kanton Bern den Beschwerde- führer für die anwaltliche Vertretung durch Advokat B.________ mit einem Betrag von CHF 2‘944.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 6. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, bezahlt der Kanton Bern Advokat B.________ für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers mit CHF 653.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten und Advokat B.________ die Diffe- renz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 258.20 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin E.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste 23 Bern, 3. Februar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Kupper Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24