I.4.2 sowie Ziff. VIII.29 hiervor) entfällt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und deren volles Honorar entfällt. IX. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 39 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.