Das volle Honorar beträgt somit CHF 3'827.70 (inkl. MWST von CHF 273.70). Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand für das vor oberer Instanz neu übernommene Mandat, die Bedeutung der Streitsache und den Umfang an Foto- und Videodateien (vgl. insbesondere pag. 241) berücksichtigend angemessen. Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. III. des Urteilsdispositivs). Vor dem Hintergrund der Gehörsverletzung und in Analogie zu den Verfahrenskostenfolgen (siehe Ziff. I.4.2 sowie Ziff.