38 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BGS 161.12]). 29. (Keine) Entschädigung Entgegen der Verteidigung erwuchs die erstinstanzlich gesprochene Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft (vgl. pag. 342; siehe Ziff. I.6 hiervor). Aufgrund der Verurteilung resp. des Unterliegens vor oberer Instanz stehen dem Beschuldigten keine Entschädigungsansprüche zu (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).