_», welcher erst im oberinstanzlichen Verfahren zu den Akten erkannt worden ist, ausschlaggebende Beweisgrundlage für die oberinstanzlichen Schuldsprüche. Die Kammer geht davon aus, dass die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen hätte, wenn die Staatsanwaltschaft den USB- Stick bereits ihr eingereicht hätte. Darum ist es sachgerecht, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dekret betref-