428 StPO). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 343). Bei diesem Verfahrensausgang wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bilden jedoch insbesondere die erwähnten Foto- und Videoaufnahmen auf dem USB-Stick «Z.________», welcher erst im oberinstanzlichen Verfahren zu den Akten erkannt worden ist, ausschlaggebende Beweisgrundlage für die oberinstanzlichen Schuldsprüche.