a StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Indessen hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren. Das ist bspw. dann der Fall, wenn aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist (DOMEISEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 428 StPO).