Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 428 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.