vgl. ausführlich: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte führt mit seiner Familie ein normales Leben und gilt als beruflich wie auch finanziell stabil. Im Strafverfahren zeigte er sich indessen wenig kooperativ und einsichtig. Weiter weist er etliche – wie erwähnt nicht einschlägige – Vorstrafen vor.