vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte (wie Vorleben und Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung) vorzunehmen. Dabei ist es unzulässig, unter den nach Art. 42 Abs. 1 aStGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f., 134 IV 1 E. 4. S. 5 ff.; vgl. ausführlich: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 ff.