26. Unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.