24. Zusatzstrafe Wie dargelegt (siehe Ziff. VII.20 hiervor) ist die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 (120 Tagessätze Geldstrafe für die wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung [Art. 117 Abs. 2 AuG]) angemessen um die Geldstrafe für den Landfriedensbruch und die Drohung gegen Behörden und Beamte (60 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. Die Kammer erachtet eine hypothetische Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe vorliegend als angemessen.