Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte antwortete zwar jeweils auf die gestellten Fragen, zum Kerngeschehen waren seine Aussagen jedoch widersprüchlich. Er versuchte, sein Verhalten zu bagatellisieren und wies jegliche Schuld von sich (siehe Ziff. V.12.3.2 hiervor). Ein Geständnisrabatt steht vor diesem Hintergrund nicht zur Diskussion. Ebensowenig wirkt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten allerdings straferhöhend aus. Schliesslich fällt auch die Strafempfindlichkeit durchschnittlich und damit neutral aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus.