35 23. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde vor den hier zu beurteilenden Taten bereits viermal verurteilt, wobei drei Vorstrafen mit unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurden (vgl. pag. 306 ff.). Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, sind die stetigen Widerhandlungen gegen die Rechtsordnung straferhöhend zu gewichten. Die letzte Verurteilung des Beschuldigten datiert vom 13. Dezember 2019, womit Delinquenz während laufendem Verfahren vorliegt.