22.2 Zwischenfazit Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte erachtet die Kammer isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Schuldsprüchen wegen Landfriedensbruch sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Von den als Einzelstrafe angemessen erachteten 20 Tagessätzen berücksichtigt die Kammer asperierend 10 Tagessätze. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen.