Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte selber die Polizeikräfte nicht durch eigenes gewalttätiges Verhalten an der Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben hinderte und keine übermässig kriminelle Energie offenbarte. Seine dortige Anwesenheit wirkte sich indessen beeinträchtigend auf den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung aus. Mit anderen Worten unterstützte er die Kundgebung mit seinem passiven Verhalten. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das in seiner Gesamtheit jenem des Referenzsachverhalts der VBRS- Richtlinien entspricht. 22.2 Zwischenfazit