VII.21 hiervor). Wie aufgezeigt gingen die Gewalttätigkeiten von mehreren Personen aus und richteten sich gegen die Polizeikräfte, wobei mindestens ein Polizist verletzt wurde. Weiter wurde ein Polizeiauto beschädigt. Die Kundgebungsteilnehmer behinderten die Polizei wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte selber die Polizeikräfte nicht durch eigenes gewalttätiges Verhalten an der Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben hinderte und keine übermässig kriminelle Energie offenbarte.