Gemessen am Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vorliegend geringer. Insbesondere hat der Beschuldigte das Gefährdungspotential wie erwähnt nicht durch eigenes aggressives Verhalten geschürt. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.