34 oder diese jederzeit und gefahrlos zu verlassen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind keine den Beschuldigten entlastenden Faktoren ersichtlich. Es bleibt damit bei einer Strafe von 40 Tagessätzen. 21.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Gemessen am Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vorliegend geringer.