__ ausgehenden Gewalttat (pag. 21) und damit aus Solidarität zu seinen kurdischen Landsleuten an der Kundgebung teilgenommen haben. Obschon der Beschuldigte selbst keine Neigung zur Gewaltausübung erkennen liess, musste ihm klar sein, dass die Kundgebung keinen friedlichen Verlauf nehmen würde. Seine Beweggründe wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte nahm sodann freiwillig an der nicht bewilligten Demonstration teil. Es stand ihm frei, sich an die Kundgebung zu begeben, in dieser zu verbleiben