Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte als Mitläufer agierte. Weder wendete er selbst Gewalt an noch nahm er eine führende Rolle ein. Vielmehr verhielt er sich in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 336) grundsätzlich passiv. Er unterstützte lediglich die aktiven, sich durch Gewaltanwendung exponierenden Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit erleichterte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen, sie durch seine Gegenwart in ihrem Tun bestärkte oder zumindest ermutigte.