260 StGB). Die Ausschreitungen verliefen im vorliegenden Fall relativ harmlos. Soweit aktenkundig, kam es weder zu schwerwiegenden Körperverletzungen noch zu grösseren Sachschäden. Hingegen zogen sich die Ausschreitungen über mehrere Stunden hin und trugen sich an einem verkehrstechnisch zentralen, zentrumsnahen Gebietsabschnitt (Helvetiaplatz, Kirchenfeldbrücke, Casinoplatz) zu. Damit wurden die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand nicht unerheblich tangiert. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte als Mitläufer agierte.