Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter, der an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen (in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien etc.) und deren Gefährdungspotential er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt wie erwähnt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (FIOLKA, a.a.O., N. 5 zu Art. 260 StGB).