21. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch 21.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter, der an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen (in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien etc.) und deren Gefährdungspotential er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015).