Sodann ist die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist letztlich die mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 rechtskräftig beurteilte Grundstrafe (wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 Abs. 2 Bundesgesetz über die Auslän- 33 derinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20], vgl. pag. 306) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 528 f.).