49 Abs. 2 aStGB, pag. 306 f.). Wie sich zeigen wird, ist die Grundstrafe vorliegend die schwerste Straftat. Der Beschuldigte wird wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist zunächst die Strafe für den Landfriedensbruch als schwereres Delikt festzulegen. Anschliessend ist die Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestimmen und aufgrund der Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann ist die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.