Sie ereigneten sich damit vor den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Oktober 2015, vom 23. Juni 2016, vom 19. Dezember 2016 sowie vom 13. Dezember 2019, mit welchen der Beschuldigte je zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Vorstrafe vom 6. Oktober 2015 eine Gesamtstrafe mit den beiden neu zu beurteilenden Delikten hätte gebildet werden sollen, ist die neue Strafe als Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 6. Oktober 2015 in Höhe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 auszufällen (Art. 49 Abs. 2 aStGB, pag.