20. Zusatzstrafenbildung und Methodik im vorliegenden Fall Die beiden vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden am 12. September 2015 begangen. Sie ereigneten sich damit vor den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Oktober 2015, vom 23. Juni 2016, vom 19. Dezember 2016 sowie vom 13. Dezember 2019, mit welchen der Beschuldigte je zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde.