19. Strafart Angesichts der geringen objektiven Tatschwere (siehe Ziff. VII.21.1 ff.) stellt die Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe die minder eingriffsstarke Sanktion und vorliegend angemessene Strafart dar. Da für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein wird, gilt es unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden.