32 18. Strafrahmen und schwerste Straftat Sowohl Landfriedensbruch wie auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich beim Landfriedensbruch sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte.