Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Landfriedensbruchs als auch denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt. Mit der Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung störte er den öffentlichen Frieden. Gleichzeitig behinderte er das ordnungsgemässe Funktionieren der staatlichen Organe. In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 14;