Dies mit der stringenten Begründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung störe auch den öffentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an einer Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB allein nicht vollumfänglich erfasst werde (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). 16.3 Subsumtion und Schuldsprüche Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Landfriedensbruchs als auch denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt.