O., N. 45 zu Art. 260 StGB, mit Hinweisen) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwischen den beiden Tatbeständen allerdings auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und ihr Material richtet. Dies mit der stringenten Begründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung störe auch den öffentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an einer Zusammenrottung i.S.v.