O., N. 1 zu vor Art. 285 StGB), mithin «l'autorité publique» (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 246). Damit schützen die vorliegend relevanten Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter. 16.2 Verhältnis zwischen Art. 260 und 285 aStGB Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungsbegründung dezidiert und mit zahlreichen Hinweisen die Auffassung, dass zwischen Art. 260 und 285 aStGB echte Konkurrenz besteht (pag. 335). Der Beschuldige äusserte sich in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung nicht dazu (pag. 346). Nach herrschender Lehre (FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art.