29 16. Konkurrenzen 16.1 Geschützte Rechtsgüter von Art. 260 und Art. 285 aStGB Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 260 StGB). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist demgegenüber das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 1 zu vor Art.