Der Beschuldigte beteiligte sich infolge seiner wissentlichen und willentlichen Anwesenheit an der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat. Damit liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB vor. 15.3 Kein Verbotsirrtum Unter Verweis auf die Ausführungen zum Verbotsirrtum beim Landfriedensbruch (siehe Ziff. VI.14.3 hiervor) verneint die Kammer auch hier das Vorliegen eines solchen. 15.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich entgegen der Vorinstanz (pag. 225 f.) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.