Sie waren damit im Begriff, eine resp. mehrere Amtshandlungen auszuführen. Die Kundgebungsteilnehmer kamen der Aufforderung der Polizei, die Ansammlung aufzulösen, nicht nach. Sie bewarfen die Polizeikräfte mit Gegenständen und beeinträchtigten die Beamten mehrfach und durch aggressives, gewaltsames Einwirken an der reibungslosen Vornahme ihrer Amtshandlungen. Wie ausgeführt (siehe Ziff. VI.14.2), wurde die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen. Der Beschuldigte beteiligte sich infolge seiner wissentlichen und willentlichen Anwesenheit an der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat.