2 Abs. 2 aStGB). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223 ff.). 15.2 Subsumtion Bei den intervenierenden Polizeikräften der Kantonspolizei Bern handelte es sich offenkundig um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 aStGB. Diese waren darum bemüht, die Kundgebung aufzulösen, das Gewaltpotential einzudämmen sowie allgemein Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie waren damit im Begriff, eine resp.