28 che Empfinden, etwas Unrechtes zu tun. Er befand sich daher nicht in einem Verbotsirrtum, welcher den Schuldvorwurf entfallen liesse. 14.4 Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz (pag. 222 f.) – des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.