176 Z. 15 ff.) begab sich der Beschuldigte im Bereich Helvetiaplatz/Kirchenfeldbrücke/Casinoplatz in die Kundgebung und verweilte für eine gewisse Dauer darin. Dass der Beschuldigte die polizeiliche Kontrolle mit angeblicher Zutrittsgewährung als Legitimation für sein Handeln ins Feld führt, erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptung. So stellt eine polizeiliche Kontrolle keinen Freipass für nachfolgende strafbare Handlungen dar. Daneben will der Beschuldigte bereits öfters an Kundgebungen gewesen sein (pag. 22 Z. 119), womit ihn die Ausschreitungen am 12. September 2015 hätten hellhörig stimmen müssen.