22 Z. 121 und pag. 177 Z. 10) sowie das Gewaltpotential mitbekam, erachtet die Kammer als erstellt (siehe Ziff. V.12.3.2). Dem Beschuldigten war das Konfliktpotential der angetroffenen Situation demnach bewusst. Unbesehen der von ihm wahrgenommenen Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber den Polizeikräften sowie der Polizeipräsenz samt durchgeführter Personenkontrollen (pag. 176 Z. 15 ff.) begab sich der Beschuldigte im Bereich Helvetiaplatz/Kirchenfeldbrücke/Casinoplatz in die Kundgebung und verweilte für eine gewisse Dauer darin.