Hingegen ist ein Verbotsirrtum bei einem unbestimmten Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, stets ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit setzt weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung voraus (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 21 StGB mit weiteren Hinweisen). Jedermann ist bekannt, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhalten resp.