Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein unbesehen der Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt. Hingegen ist ein Verbotsirrtum bei einem unbestimmten Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, stets ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4).