«Unsere Ausweise wurden dann kontrolliert und wir bekamen das O.K.[,] zu gehen. Wenn ich in diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass die Demo nicht bewilligt gewesen ist, wäre ich gar nicht dorthin gegangen. Die Polizei hat uns auch nicht darauf hingewiesen» (pag. 176 Z. 17 ff.). Damit beteuert der Beschuldigte im weitesten Sinn, davon ausgegangen zu sein, sich der Gruppe habe anschliessen dürfen. Er stellt damit sinngemäss in Abrede, dass ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst gewesen war. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art.